Lieferanten und Kunden sind fair zu behandeln. Das Gleiche erwartet die Trumpf Medizin Gruppe von ihren Lieferanten und Kunden. Die privaten Interessen der Mitarbeiter und die Interessen des Unternehmens sind strikt zu trennen. Persönliche Beziehungen oder Interessen dürfen die geschäftliche Tätigkeit nicht beeinflussen. Entscheidungsprozesse dürfen nur durch sachliche Erwägungen geprägt werden. Unsere Kunden- und Lieferantenbeziehungen basieren auf Qualität, Zuverlässigkeit, wettbewerbsfähigen Preisen und sonstigen sachlichen Kriterien. Kein Mitarbeiter darf deshalb im Umgang mit Lieferanten, Kunden, sonstigen Geschäftspartnern oder Amtsträgern persönliche Vorteile wie z. B. Zahlungen, Geschenke oder sonstige Zuwendungen von Wert fordern oder annehmen. Die Trumpf Medizin Gruppe erwartet von jedem Mitarbeiter, dass er seinen Vorgesetzten informiert, wenn er entsprechende Angebote eines Geschäftspartners erhält.
Ebenso dürfen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für unser Unternehmen Angestellten anderer Unternehmen im In- oder Ausland keine persönlichen Vorteile als Gegenleistung für eine Bevorzugung versprochen oder gewährt werden.
Keinem Amtsträger im In- oder Ausland darf ein persönlicher Vorteil irgendwelcher Art angeboten oder gewährt werden, es sei denn, es liegt eine schriftliche Genehmigung seines Vorgesetzten vor. Wir verweisen auf die einschlägigen Regelungen des deutschen Strafrechts (§ 331 StGB) und des Foreign Corrupt Practices Act. Diese Rechtsvorschriften sind die nationale Ausprägung internationaler Standards und müssen beachtet werden.
Von den vorgenannten Beschränkungen sind allgemeinen Geschäftsgepflogenheiten entsprechende Gelegenheitsgeschenke, Bewirtungen oder sonstige Zuwendungen von geringem Wert ausgenommen, bei denen eine Beeinflussung der geschäftlichen oder behördlichen Entscheidung von vornherein ausgeschlossen ist.
Das Anbieten, Gewähren, Fordern oder Annehmen von Geldbeträgen ist immer unzulässig.