Es entspricht unserer Geschäftspolitik, einen fairen Wettbewerb zu fördern. Unsere Mitarbeiter sind deshalb gehalten, die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Zuwiderhandlungen sind mit Strafen oder Geldbußen bedroht oder können die Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung zur Folge haben. Dadurch könnte der Trumpf Medizin Gruppe großer Schaden entstehen.
Horizontale Wettbewerbsabsprachen
Verboten sind insbesondere Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Wettbewerbern ("horizontale" Wettbewerbsabsprachen), die eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Hierzu zählen z. B. Vereinbarungen über Preise, Angebote, Kundenzuteilung, Verkaufsbedingungen, Produktions- oder Absatzquoten oder die Aufteilung von geografischen Märkten.
Das Verbot beinhaltet nicht nur Vereinbarungen, also ausdrückliche Absprachen, sondern auch die Abstimmung als Folge von einseitigen Erklärungen (z. B. Preiserhöhungsankündigungen in der Absicht, gleichartige Reaktionen des Wettbewerbs zu bewirken).
Bei Kontakten mit Wettbewerbern ist stets darauf zu achten, dass keine Informationen entgegengenommen oder gegeben werden, die Rückschlüsse auf das gegenwärtige oder künftige Marktverhalten des Informationsgebers zulassen.
Vertikale Wettbewerbsabsprachen
Auch viele vertikale Wettbewerbsbeschränkungen, d. h. Absprachen und Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Kunden oder Patentinhabern und Lizenznehmern, sind in Deutschland, der EU und den USA – mit jeweils geringfügigen Unterschieden – verboten.
Hierzu zählen Beschränkungen des Kunden in der Freiheit der Gestaltung seiner Preise oder Lieferbeziehungen zu seinen Geschäftspartnern (geografische, personelle oder sachliche Beschränkungen), bestimmte Meistbegünstigungsklauseln, Ausschließlichkeitsbindungen wie Gesamtbedarfsdeckung oder Exklusivbelieferung sowie Wettbewerbsverbote.
In vielen Fällen hängt die Zulässigkeit und damit Wirksamkeit der Bindung von ihrer Dauer und Intensität sowie der Marktstellung der Beteiligten ab.
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Aufgrund ihrer Marktposition kann die Trumpf Medizin Gruppe bei einigen Produkten besonderen Regeln unterliegen. Grundsätzlich ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Deutschland, der EU und den USA mit jeweils geringfügigen Unterschieden – unzulässig. Ein solcher Missbrauch kann zum Beispiel vorliegen bei unterschiedlicher Behandlung von Kunden ohne sachliche Rechtfertigung (Diskriminierungsverbot), Lieferverweigerung, selektivem Vertrieb, Durchsetzung unangemessener Einkaufs-/Verkaufspreise und Konditionen oder Koppelungsgeschäften ohne sachliche Rechtfertigung für die abverlangte Zusatzleistung.
Die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens ist ebenso vom Einzelfall abhängig wie die Grenzen einer noch zulässigen Verhaltensweise.
In Zweifelsfällen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ist frühzeitig Kontakt mit der Geschäftsführung oder dem Ombudsmann aufzunehmen.