Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB" genannt) gelten für alle Lieferungen und Leistungen von TRUMPF, soweit sie nicht Bauleistungen sind. Unter TRUMPF werden nachfolgend die Gesellschaften in Firma TRUMPF Medizin Systeme GmbH, Saalfeld, und TRUMPF Systeme GmbH & Co. KG, Puchheim, verstanden.

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Form auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall dem Vertragspartner nicht übermittelt oder beigefügt werden. Im Fall der Änderung oder Ergänzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird TRUMPF den Vertragshändler über die Änderungen und Ergänzungen in Kenntnis setzen.

3. Soweit für die Beauftragung und Realisierung von Lieferleistungen erforderlich, gilt die VOL in der jeweils gültigen Fassung. Für Bauleistungen wird die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Ergänzend hierzu sind die Ziffern II., III., VII. Nr. 5, IX bis XII. dieser AGB maßgeblich für den Geltungsbereich.

 

II. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragshändlers

Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB; irgendwelche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragshändlers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn TRUMPF ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen AGB gelten somit nur, wenn sie von TRUMPF schriftlich anerkannt worden sind.

 

III. Zahlung

1. Sofern zwischen dem Vertragshändler und TRUMPF keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, hat die Rechnungsbezahlung rein netto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend gemacht.

2. Sämtliche Kosten der Zahlung trägt der Vertragshändler.

3. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegen genommen. Bei Bezahlung mit diesen Zahlungsmitteln gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem TRUMPF über den bezahlten Betrag verfügen kann.

4. Mit einer Gegenforderung kann nur aufgerechnet werden, wenn sie von TRUMPF unbestritten oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.

 

IV. Versand und Gefahrübergang

1. TRUMPF liefert ab Werk (ex works, INCOTERMS 2000); Verpackungen werden gesondert berechnet.

2. Die Versicherung der Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken obliegt dem Vertragshändler.

3. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung auf den Vertragshändler über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TRUMPF noch andere Leistungen, wie z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage übernommen hat.

4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragshändler zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an auf den Vertragshändler über.

 

V. Lieferfrist

1. Die Frist für Lieferungen und Leistungen beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch TRUMPF, jedoch nicht vor ggf. vollständiger technischer Klärung, der Beibringung der vom Vertragshändler zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragshändlers voraus.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern nicht anders vereinbart - bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3. Ruft der Vertragshändler versandfertig gemeldete Ware nicht sofort ab, so wird ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die Ware in Rechnung gestellt und die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von €15,00 pro Palettenplatz und angefangenem Monat berechnet. TRUMPF ist in diesem Fall auch berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Vertragshändler mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. TRUMPF behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Vertragshändler vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von TRUMPF.

2. Der Vertragshändler ist bei vorbehaltenem Eigentum von TRUMPF zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes an Dritte nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt und nur dann, wenn er das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Liefergegenstands durch den Dritten diesem gegenüber vorbehält. Im Übrigen ist er zu Übereignungen oder Verpfändungen des Lieferers nicht berechtigt. Der Vertragshändler ist ferner zur Verarbeitung des Liefergegenstands im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Eine Be- und Verarbeitung der Eigentumsvorbehaltsgegenstände durch den Vertragshändler erfolgt stets für TRUMPF, d. h., TRUMPF gilt im Rechtssinne als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände verarbeitet oder mit nicht TRUMPF gehörenden Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden, so erwirbt TRUMPF das (Mit)-eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Eigentumsvorbehaltsware zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten der verbundenen Sache.

3. Bei vorbehaltenem Eigentum von TRUMPF tritt der Vertragshändler seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder aus der Verarbeitung des Liefergegenstandes bereits jetzt in Höhe des Kaufpreises des Liefergegenstandes zur Sicherung aller, auch künftiger Forderungen von TRUMPF aus der Geschäftsbeziehung an TRUMPF ab. TRUMPF nimmt diese Abtretung hiermit an. Auch nach Abtretung ist der Vertragshändler zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. TRUMPF ist berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Vertragshändler seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit TRUMPF nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. TRUMPF verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Regelungen eingeräumten Sicherheiten auf Verlangen des Vertragshändlers insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert höher ist als 110% der zu sichernden Forderung.

 

VII. Gewährleistung für Mängel an gelieferten neuen Gegenständen

1. Die Gewährleistungsrechte des Vertragshändlers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, soweit die nachfolgenden Bestimmungen zulässigerweise nichts Abweichendes regeln.

2. Ansprüche des Vertragshändlers sind ausgeschlossen, soweit der Vertragsgegenstand nur unwesentlich von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht.

3. Dem Vertragshändler steht im Fall eines Mangels vorrangig ein Anspruch auf Nacherfüllung durch TRUMPF zu. Die Nacherfüllung besteht nach Wahl von TRUMPF entweder in der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder in der Lieferung einer mangelfreien Sache. Entscheidet sich TRUMPF für eine Nachbesserung, so ist der Vertragshändler verpflichtet, TRUMPF die Vornahme etwaiger Nachbesserungsarbeiten zum Zweck der Erfüllung der Gewährleistung zu ermöglichen und dazu TRUMPF auf Anforderung den Zugang zum Liefergegenstand zu ermöglichen oder den Liefergegenstand an TRUMPF oder an eine von TRUMPF zu bestimmende Werkstatt einzusenden. Die Kosten einer Zusendung werden dem Vertragshändler erstattet. Sollte der Vertragshändler dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist TRUMPF von jeder Gewährleistung befreit. TRUMPF ist verpflichtet, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sich die genannten Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Vertragshändlers gebracht wurde, soweit das Verbringen nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstands entspricht.

4. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verzögert sie sich aus von TRUMPF zu vertretenden Gründen, so kann der Vertragshändler nach seiner Wahl die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. TRUMPF kann vor einer erfolgreichen Nacherfüllung gegenüber dem Vertragshändler erklären, dass keine Nacherfüllung stattfinden soll, so dass der Vertragshändler auf den Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften verwiesen ist. Schadenersatz statt der Leistung wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung in Bezug auf einen Sachmangel kann der Vertragshändler nur nachrangig, d. h., erst nach einem endgültigen Fehlschlagen der Nacherfüllung oder nach einer Erklärung von TRUMPF, dass eine Nacherfüllung nicht stattfinden soll, und nur unter den weiteren Voraussetzungen der Bestimmungen IX verlangen.

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Vertragshändlers beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes. §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.

6. TRUMPF haftet nicht für Schäden, die aus der Nichtbeachtung von Bearbeitungsvorschriften und Betriebsanleitungen, aus der ungeeigneten oder unsachgemäßen Lagerung bzw. Verwendung gelieferter Gegenstände, aus fehlerhafter Montage bzw. fehlerhafter Inbetriebnahme durch den Vertragshändler oder Dritte, aus natürlicher Abnutzung oder aus fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Vertragshändler resultieren, ferner nicht für Schäden durch ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektrische, witterungs- und sonstige nicht vorauszusehende Einflüsse, sofern die Schäden jeweils nicht überwiegend auf ein Verschulden von TRUMPF zurückzuführen sind.

 

VIII. Gewährleistung für Mängel an gebrauchten Liefergegenständen

Eine Gewährleistung für Mängel an gebrauchten Liefergegenständen übernimmt TRUMPF nicht. Die Bestimmung IX bleibt unberührt.

 

IX. Schadenersatzhaftung

Jegliche Haftung von TRUMPF auf Schadensersatz - aus welchen Rechtsgründen auch immer - ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Schäden, die entstehen
§ bei Vorsatz auf Seiten von TRUMPF,
§ bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter von TRUMPF,
§ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
§ durch Mängel, die TRUMPF arglistig verschwiegen hat,
§ im Rahmen einer Garantiezusage,
§ durch Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TRUMPF auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

X. Urheberrecht

1. An sämtlichen dem Vertragshändler überlassenen Unterlagen, wie insbesondere Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und technischen Unterlagen, behält sich TRUMPF Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne Zustimmung von TRUMPF zugänglich gemacht werden.

2. TRUMPF behält sich, auf eigene Kosten, vor, (i) den Vertragshändler in einem Verfahren zu vertreten, in welchem ein Dritter u. a. einen Anspruch erhebt gegen den Vertragshändler mit der Behauptung, ein Vertragsgegenstand verletze ein Patent, Urheberrecht, Marke oder Geschäftsgeheimnis des Dritten; und stellt Schadensersatzansprüchen und Kosten, die direkt und alleine mit der Verletzung zusammenhängen, frei.

3. TRUMPF trägt keine Haftung gem. vorstehendem Absatz 2 gegenüber dem Vertragshändler, wenn a) TRUMPF nicht (i) sofort schriftlich informiert wird von einem Anspruch, oder (ii) das alleinige Recht zur Durchführung der Verhandlung, Verteidigung und möglicherweise Vergleich des Anspruchs erhält, inklusive der Anwaltswahl, oder (iii) nicht die uneingeschränkte Unterstützung vom Vertragshändler bei Verhandlung, Verteidigung und möglicherweise Vergleich erhält; oder b) der Anspruch nach mehr als drei (3) Jahren nach der Belieferung mit dem Vertragsgegenstand gemacht wird.

4. Wenn ein Anspruch gem. vorstehendem Abs. 2 gegen einen Vertragsgegenstand anhängig ist, oder in TRUMPF's Einschätzung anhängig werden könnte, so hat TRUMPF das alleinige Recht, aber nicht die Verpflichtung, in seinem alleinigen Ermessen, (i) das Recht zum Vertrieb des Vertragsgegenstandes zu erwerben, (ii) einen Ersatzvertragsgegenstand für den Vertragshändler zu beschaffen, oder (iii) den Vertragsgegenstand so abzuändern, dass die Rechtsverletzung beendet wird, oder (iv) den Vertrag bzgl. dieses Vertragsgegenstandes zu beenden.

5. Unter der Maßgabe der Beschränkungen des oben genannten Paragraphen IX, stellen die vorgenannten Absätze TRUMPS alleinige Verpflichtungen gegenüber dem Vertragshändler dar. Vertragshändler ist auf die vorgenannten Rechte begrenzt.

 

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Vertragshändlers der Sitz von TRUMPF. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von TRUMPF.

 

XII. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

 

TRUMPF Medizin Systeme GmbH
Carl-Zeiss-Straße 7-9 
07318 Saalfeld

TRUMPF Medizin Systeme GmbH + Co. KG
Benzstrasse 26
81278 Puchheim

Stand: März 2009

 

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