Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend "AGB" genannt) gelten für sämtliche Geschäftsvorgänge von TRUMPF Medizin Systeme GmbH + Co. KG („TRUMPF Med."), mit Sitz in Saalfeld (HRA 502248 in Jena) und Standorten in Puchheim und Saalfeld, Deutschland, verstanden.
2. Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Form auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall dem Käufer nicht übermittelt oder beigefügt werden.
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
Jedwede allgemeinen abweichenden bzw. entgegenstehenden Bedingungen des Käufers werden nicht auf den Geschäftsvorgang angewendet und werden hiermit abgelehnt. Folglich gelten Abweichungen von diesen AGB nur, wenn sie von TRUMPF Med. schriftlich anerkannt worden sind. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn in Kenntnis der gegensätzlichen Bedingungen des Käufers oder anderer Bedingungen, die von diesen Bedingungen abweichen, TRUMPF Med. seine Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt.
III. Zahlung
1. Sofern zwischen dem Käufer und TRUMPF Med. keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind Rechnungen rein netto innerhalb von 14 Geschäftstagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist TRUMPF Med. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr vom Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltend zu machen.
2. Sämtliche Bankgebühren trägt der Käufer.
3. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegen genommen. Bei Bezahlung mit diesen Zahlungsmitteln gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem TRUMPF Med. über den bezahlten Betrag verfügen kann.
4. Jede Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann nur erfolgen, wenn sie von TRUMPF Med. unbestritten bzw. bestätigt wurde oder wenn sie rechtskräftig festgestellt wurde.
IV. Versand und Gefahrübergang/Exportüberwachung
1. TRUMPF Med. liefert "Ab Werk" (INCOTERMS 2010); Verpackung und Transport werden gesondert berechnet.
2. Die Versicherung der Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken obliegt dem Käufer.
3. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TRUMPF Med. zusätzliche Verpflichtungen, wie z. B. Fracht- bzw. Transportkosten oder Anlieferung und Montage übernommen hat.
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.
5. Wenn die Lieferung der TRUMPF Med.-Produkte die Erteilung einer Export- bzw. Importgenehmigung durch eine Regierung und/oder Regierungsbehörde entsprechend einem geltenden Gesetz bzw. Regelung erfordert bzw. anderweitig infolge eines Export- bzw. Importkontrollgesetze bzw. -vorschrift beschränkt bzw. untersagt ist, kann TRUMPF Med. seine Verpflichtungen und die Rechte des Käufers in Hinblick auf eine solche Lieferung bis jeweils eine solche Genehmigung erteilt wird bzw. für die Dauer einer solchen Beschränkung und/oder Verbots aussetzen. TRUMPF Med. ist berechtigt, diesen Vertrag zu widerrufen, ohne dass sich daraus eine Haftung gegenüber dem Käufer ergibt. Wenn darüber hinaus ein Endbenutzerzertifikat notwendig ist, informiert der Käufer TRUMPF Med. davon und der Käufer legt TRUMPF Med. ein solches Dokument bei der ersten schriftlichen Aufforderung vor. Wenn eine Importgenehmigung erforderlich ist, informiert der Käufer TRUMPF Med. unverzüglich darüber und der Käufer legt TRUMPF Med. ein solches Dokument vor, sobald es verfügbar ist. Mit der Annahme eines Angebots von TRUMPF Med., beim Geschäftsabschluss und/oder bei der Abnahme von TRUMPF Med.-Produkten, verpflichtet sich der Käufer, beim Umgang mit TRUMPF Med.-Produkten und/oder der damit im Zusammenhang stehenden Dokumentation sämtliche Bestimmungen etwaig geltender Export- bzw. Importkontrollgesetze einzuhalten.
V. Lieferfrist
1. Die Frist für Lieferungen und Leistungen beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch TRUMPF Med., jedoch nicht vor ggf. vollständiger technischer Klärung, der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie erst nach Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung bei TRUMPF Med.. Die Einhaltung der Lieferfrist bzw. des Lieferplans setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn - sofern nicht anders vereinbart - bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von TRUMPF Med. verlassen hat.
3. Ruft der Käufer versandfertig gemeldete Ware nicht sofort ab, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft diese TRUMPF Med.-Produkte in Rechnung gestellt und die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von €30,00 pro Palettenstellplatz und angefangenem Monat berechnet. TRUMPF Med. ist ferner berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und dann ggf. die Differenz des mit dem Käufer vereinbarten Preises und dem Preis der Abgabe an einen Dritten vom Käufer einzufordern.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. TRUMPF Med. behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit TRUMPF Med. vor.
2. Produkte, für die sich TRUMPF Med. das Eigentumsrecht vorbehält, werden durch den Käufer als Treuhänder von TRUMPF Med. verwaltet. Der Käufer ist verpflichtet, mit den Waren sorgfältig umzugehen und die Produkte mit Eigentumsvorbehalt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zumindest gegen Brand- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern und auf Anforderung den Nachweis zu führen, dass diese Versicherung abgeschlossen wurde. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus dieser Versicherung sicherungshalber an TRUMPF Med. ab.
3. Werden die Produkte mit Eigentumsvorbehalt untrennbar mit anderen Produkten verbunden oder vermischt, so erwirbt TRUMPF Med. Miteigentum an den neuen Produkten. Im Falle eines Verkaufs von Produkten von TRUMPF Med. zusammen mit anderen Produkten, sind die Ansprüche aus dem Verkauf der Produkte, für die sich TRUMPF Med. ein Eigentumsrecht vorbehält, auf den Rechnungswert der Produkte begrenzt. TRUMPF Med. nimmt hiermit die Übertragung dieser Ansprüche an.
4. Der Käufer ist nur berechtigt, Produkte mit Eigentumsvorbehalt im normalen Geschäftsgang zu verkaufen. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Produkte auf andere Weise zu verfügen, insbesondere sie nicht zu verpfänden bzw. als Sicherheit zu verwenden. Bei Pfändung oder anderer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, die Vollstreckungsbehörde über das Eigentum von TRUMPF Med. in Kenntnis zu setzen und die Pfändung TRUMPF Med. innerhalb von drei Geschäftstagen zu melden.
5. Bestehen berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Käufers, ist TRUMPF Med. berechtigt, die Weiterveräußerung oder die Verarbeitung der gelieferten Produkte, für die TRUMPF Med. einen Eigentumsvorbehalt geltend macht, zu untersagen und ihre Rücklieferung auf Kosten des Käufers zu fordern. Die Rücknahme der Produkte, für die ein Eigentumsvorbehalt besteht, stellt keine Stornierung oder Beendigung des Vertrages dar.
6. TRUMPF Med. wird auf Anfrage des Käufers die Sicherheiten (Produkte und Forderungen), auf die TRUMPF Med. gemäß den obigen Bestimmungen ein Anrecht hat, nach eigenem Ermessen freigeben, wenn der Wert der Sicherheiten die besicherten Forderungen um mehr als 10% überschreitet. Für die Bewertung jeder Sicherheit ist der Marktwert entscheidend.
VII. Untersuchungspflichten und Mängelanzeige
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Verpackung und die Produkte unmittelbar nach der Lieferung zu kontrollieren und dem Spediteur jedwede Schäden sofort zu melden.
2. Offensichtliche Mängel, einschließlich Transportschäden, sind TRUMPF Med. in Schriftform unverzüglich, jedoch in jedem Fall spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung mitzuteilen.
3. Der Käufer verliert das Recht auf Mängelansprüche wenn er einen Mangel an einem Produkt gegenüber TRUMPF Med. nicht unter Angabe der Art des Mangels innerhalb von 10 Tagen rügt, nachdem der Käufer ihn festgestellt hat bzw. ihn hätte feststellen müssen.
VIII. Gewährleistung für neue TRUMPF Med.-Produkte
1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderweitiges regeln.
2. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit das gelieferte Produkt nur unwesentlich von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht.
3. Im Fall eines Qualitätsmangels steht dem Käufer vorrangig ein Anspruch auf Nacherfüllung durch TRUMPF Med. zu. Die Nacherfüllung besteht nach Wahl von TRUMPF Med. entweder in der Beseitigung des Mangels oder in einer Ersatzlieferung. Entscheidet sich TRUMPF Med. für eine Mangelbeseitigung, so muss der Käufer TRUMPF Med. die Vornahme etwaiger Reparaturarbeiten zum Zweck der Erfüllung der Gewährleistung ermöglichen und dazu den Technikern auf Anforderung den Zugang zum mangelhaften Produkt bzw. zum mangelhaften Teil des Produktes ermöglichen oder es an TRUMPF Med. oder an eine von TRUMPF Med. zu bestimmende Werkstatt einsenden. Angemessene Kosten für den Transport des mangelhaften Produkts werden dem Käufer erstattet. Sollte der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist TRUMPF Med. von jeder Gewährleistung befreit. TRUMPF Med. ist verpflichtet, die zum Zweck der Nachbesserung angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sich die genannten Aufwendungen dadurch erhöhen, dass das Produkt nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Käufers transportiert wurde, soweit das Verbringen nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der TRUMPF Med.-Produkte entspricht.
4. Wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder sich aus von TRUMPF Med. zu vertretenden Gründen verzögert, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Verweigert TRUMPF Med. unberechtigt die Vornahme der Nacherfüllung, ist der Käufer auf den Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verwiesen. Schadenersatz statt der Leistung wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung in Bezug auf einen Sachmangel kann der Käufer nur nachrangig, d. h., erst nach einem endgültigen Fehlschlagen der Nacherfüllung oder nach einer Erklärung von TRUMPF Med., dass eine Nacherfüllung nicht stattfinden soll, und nur unter den weiteren Voraussetzungen der Bestimmungen VIII verlangen.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate nach Lieferung.
6. TRUMPF Med. haftet nicht für Schäden, die aus der Nichtbeachtung von Montage- und/oder Aufstellvorschriften und/oder Gebrauchsanweisungen, aus der ungeeigneten oder unsachgemäßen Lagerung bzw. Verwendung der TRUMPF Med.-Produkte, aus fehlerhafter Montage bzw. Aufstellung bzw. fehlerhafter Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, aus natürlicher Abnutzung oder aus fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Käufer resultieren, ferner nicht für Schäden durch ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektrische, witterungs- und sonstige unvorhersehbare Einflüsse, sofern die Schäden jeweils nicht überwiegend auf ein Verschulden von TRUMPF Med. zurückzuführen sind.
IX. Gewährleistung für gebrauchte TRUMPF Med.-Produkte
TRUMPF Med. übernimmt keine Gewährleistung für Mängel an gebrauchten Liefergegenständen. Die Bestimmungen aus X. bleiben unberührt.
X. Schadenersatzhaftung
1. TRUMPF Med. haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch seine Führungskräfte, Mitarbeiter oder durch andere Personen verursacht wurden, die von TRUMPF Med. bei der Ausführung einer Aufgabe eingesetzt wurden und die Erfüllungsgehilfen von TRUMPF Med. sind. Zudem haftet TRUMPF Med. bei Übernahme einer Garantie, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei zwingendem Produkthaftungsrecht, das durch die Richtlinie des EU Rates 85/374/EEG vorgesehen wurde und das eine verschuldensunabhängige Haftung von TRUMPF Med. beinhaltet, wie das deutsche Produkthaftungsgesetz.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Hauptverpflichtungen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglichen und auf die der Käufer deshalb vertraut und vertrauen darf, haftet TRUMPF Med. dem Grunde nach, jedoch ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt.
3. Ansonsten werden Ansprüche auf Schadensersatz und Folgeschadensersatz (ungeachtet aus welchem Rechtsgrund, aber nicht beschränkt auf Haftung aus unerlaubter Handlung, eindeutiger Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsanbahnung) ausgeschlossen.
4. Tritt ein Schaden ein bzw. ist ein Schaden bereits eingetreten, unternimmt der Käufer zur Begrenzung des Schadens und seinen Auswirkungen auf ein Minimum unverzüglich alle notwendigen Anstrengungen bzw. veranlasst solche Anstrengungen.
5. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf Schadensersatz infolge eines Lieferverzuges auf maximal 5% des betreffenden Lieferwertes beschränkt.
XI. Urheberrecht
1. An sämtlichen dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und technischen Unterlagen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, behält sich TRUMPF Med. Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Dokumente dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TRUMPF Med. zugänglich gemacht werden.
2. TRUMPF Med. wird auf eigene Kosten: (i) einem Rechtsstreit beitreten, der von einem Dritten gegen den Käufer geführt wird, soweit dieser Rechtsstreit mit der Behauptung geführt wird, ein von TRUMPF Med. nach dem vorliegenden Vertrag geliefertes TRUMPF Med.-Produkt verletze ein Patent, Urheberrecht, Marke oder Geschäftsgeheimnis dieses Dritten; und (ii) den Käufer von rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen und Kosten freistellen, die unmittelbar aus einer solchen Verletzung resultieren.
3. TRUMPF Med. haftet nicht gemäß dem vorstehendem Absatz 2 des Abschnitts XI gegenüber dem Käufer, wenn (a) TRUMPF Med. von Käufer nicht: (i) unverzüglich schriftlich von einem solchen Anspruch informiert wird, (ii) das alleinige Recht zur Überwachung und Leitung der Nachforschungen, Vorbereitung, Verteidigung und möglicherweise Vergleich des Anspruchs erhält, inklusive der Anwaltswahl, und (iii) uneingeschränkte Unterstützung und Zusammenarbeit bei Nachforschungen, der Vorbereitung, dem Vergleich und der Verteidigung erhält; (b) der Anspruch nach mehr als drei (3) Jahren nach der Lieferung des TRUMPF Med.-Produkts erhoben wurde.
4. Wenn ein Anspruch gemäß Abschnitt XI (2) gegen ein TRUMPF Med.-Produkt anhängig ist, oder in Einschätzung von TRUMPF Med. anhängig werden könnte, hat TRUMPF Med. das Recht, aber nicht die Verpflichtung, in seinem alleinigen Ermessen: (i) für den Käufer das Recht zu erwerben, das Produkt weiter zu nutzen und zu verkaufen, (ii) ein Ersatzprodukt bereitzustellen, oder (iii) das Produkt so abzuändern, dass das veränderte Produkt keine Rechte Dritter verletzt; oder (iv) das Geschäft im Hinblick auf ein solches TRUMPF Med.-Produkt zu kündigen.
5. Unter der Maßgabe der Haftungsausschlüsse und Beschränkungen des oben genannten Abschnitts X, stellen die vorgenannten Absätze die einzige Haftung und Verpflichtungen von TRUMPF Med. gegenüber dem Käufer und die einzigen Rechte des Käufers im Hinblick auf tatsächliche bzw. behauptete Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten bzw. anderen Eigentumsrechten aller Art dar.
XII. Geltende nationale und/oder internationale Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen
1. Der Käufer muss alle geltenden nationalen und/oder internationalen Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen betreffend Medizingeräte einhalten, einschließlich, ohne sich jedoch darauf zu beschränken, der Medizingeräte-Richtlinie und ihren Leitlinien der Europäischen Kommission (MEDDEV).
2. Unbeschadet sämtlicher anderen Bestimmungen des MEDDEV ist der Käufer verpflichtet, TRUMPF Med. unverzüglich über ein Vorkommnis mit einem TRUMPF Med.-Produkt oder Anzeichen, dass ein TRUMPF Med.-Produkt nicht sicher ist, zu informieren.
3. Der Käufer ist verpflichtet, für den Fall eines Rückrufes jederzeit eine Rückverfolgung des Produkts zu gewährleisten.
4. Die Installation und der Aufbau von fest eingebauten Produkten sowie die Wartungs- und Garantieleistungen und die Übergabe/Einweisung für den Gebrauch sind durch einen Serviceingenieur von TRUMPF Med. bzw. einen ausgebildeten und zertifizierten TRUMPF Med.-Partner durchzuführen.
5. Der Käufer darf keine Verweise auf TRUMPF Med. als Hersteller des Produktes, andere Hinweise und Gebrauchsanweisungen oder die Seriennummern entfernen und die Produkte ohne solche Hinweise und Gebrauchsanweisungen nicht vertreiben.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlichtung
1. Erfüllungsort für die Zahlungspflichten des Käufers ist Saalfeld, Deutschland.
2. Alle Streitigkeiten, Kontroversen oder Ansprüche, die aus oder in Verbindung mit diesem Geschäft, einschließlich in Bezug auf dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Beendigung entstehen, sind durch Schlichtung bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (http://www.dis-arb.de) nach den Regeln beizulegen, die zu dem Datum gültig sind, an dem die Verfahrenseinleitung in Übereinstimmung mit diesen Regeln bekannt gegeben wird. Die Anzahl der Schiedsrichter ist drei; jedoch ist bei einem Streitwert von unter 500'000 Euro die Anzahl der Schiedsrichter auf einen beschränkt. Der Sitz des Schiedsgerichts ist München, Deutschland. Es gilt das materielle Recht Deutschlands. Der Schiedsspruch ist für die Parteien rechtskräftig und bindend.
XIV. Geltendes Recht
Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Anpassungen, Zusatzbestimmungen bzw. Verzichte oder Einverständnisse dazu, sowie alle daraus entstehenden Ansprüche gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
-- Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen --
